Wichtige Informationen zum Kirchenaustritt 

Informatorischer Hinweis:
Betreiber diverser Internetseiten werben damit, gegen eine Gebühr einen schriftlichen Austrittsantrag online erstellen zu können.
Es werden dabei  lediglich Formulare erstellt, die alleine nicht ausreichen, einen wirksamen Antrag auf Austritt aus der Kirche zu stellen. 
Für eine wirksame Antragstellung bei Gericht und ggf. bei einem Notar fallen weitere Kosten an.

Ihre Erklärung zum Kirchenaustritt setzt die Beglaubigung Ihrer Unterschrift voraus. Diese Beglaubigung kann von einem Notar oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts vorgenommen werden.

Wir informieren Sie schriftlich, sobald Ihre Erklärung zur Unterschriftsleistung bereit liegt. Sie können während der Öffnungszeiten dafür vorbeikommen.

In der Zahlstelle werden Sie vor Unterschriftsleistung gebeten, sich durch einen Personalausweis oder ein anderes Ausweispapier auszuweisen und den Vorschuss in der Höhe von 30,00 € in bar einzuzahlen. Schüler, Studenten und Hartz IV-Empfänger sind bei der Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung von den Gebühren befreit.

Nach Unterschriftsleistung wird Ihnen eine Abschrift ausgehändigt.

Das Gericht sendet anschließend eine Abschrift an die Kirchengemeinde Ihres Wohnsitzes. Diese veranlasst, dass das Datum des Kirchenaustritts neben Ihrem Taufvermerk notiert wird.  

Eine weitere Abschrift wird an das zuständige Einwohnermeldeamt Ihres Wohnsitzes gesandt. Dieses gleicht die Daten ab und gibt sie über die elektronische Steuerkarte an das Finanzamt weiter.

Der Kirchenaustritt ist gegenüber der Kirche sofort wirksam. Gegenüber Dritten, das heißt dem Finanzamt, tritt die Wirksamkeit am Ende des folgenden Monats ein.

Bewahren Sie die Ihnen ausgehändigte Abschrift immer auf.

Das Gericht verwahrt die Unterlagen nur 10 Jahre. Ihnen obliegt jedoch immer die Nachweispflicht, dass Sie aus der Kirche ausgetreten und somit von der Zahlung der Kirchensteuer befreit sind. Das Finanzamt kann sich diese Unterlagen immer wieder vorlegen lassen!

Rückfragen bzgl. Kirchensteuer richten Sie bitte an das zuständige Finanzamt unter Angabe Ihrer Steuernummer.

Wenn Sie die Beurkundung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wünschen, füllen Sie das hier bereitgestellte Formular bitte vollständig aus und senden dieses an das Amtsgericht per Mail oder auf dem Postweg zurück.

Der Kirchenaustritt wird dann unterschriftsreif für Sie vorbereitet.

  • Hier können Sie Ihre Erklärung zum Kirchenaustritt beglaubigen lassen

Der Austritt erfolgt durch Erklärung entweder

  • bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen ersten Wohnsitz hat oder
  • bei einer Notarin/einem Notar in öffentlich beglaubigter Form 

Eine Austrittserklärung in einfacher Schriftform ist nicht möglich. Sie kann nur höchstpersönlich abgegeben werden, eine Bevollmächtigung ist nicht zulässig.

Hinweis: 

Im Internet wird zurzeit auf mehreren Websites ein Service angeboten, der es Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen soll, gegen eine Gebühr aus der Kirche auszutreten. 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kauf und Nutzung des dort angebotenen Vordrucks/Service NICHT von der Zahlung der gerichtlichen Gebühr und der Erklärung vor dem zuständigen Amtsgericht entbindet. Auch von der Möglichkeit der Beglaubigung der Erklärung durch einen Notar wird durch die Nutzung des Services nicht entbunden.

(§6 KiAustrG NW in Verbindung mit § 124 und Ziffer 5 des Gebührenverzeichnisses Anlage 2 des Justizgesetzes NRW)

Vorzulegen bzw. anzugeben ist

  • ein gültiger Personalausweis (oder einen Reisepass in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung),
  • der Familien- und Vorname, Tag und Ort der Geburt, die Adresse sowie der Familienstand sowie
  • die eindeutige Bezeichnung der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der Sie austreten wollen,
  • Ort und Kirchengemeinde/Pfarrei der Taufe (wenn bekannt).
Besonderheiten bei Minderjährigen
  • Für Kinder unter 12 Jahren und für Geschäftsunfähige können die gesetzlichen Vertreter, denen die Personensorge zusteht, die Erklärung abgeben, diese müssen zeitgleich bei Gericht vorsprechen. Ein alleiniges Sorgerecht ist nachzuweisen.
  • Bei Kindern zwischen Vollendung des 12. und des 14. Lebensjahres kann der Austritt nicht gegen deren Willen erklärt werden. Die Zustimmung zum Austritt kann das Kind nur selbst abgeben. Es muss daher zusammen mit seinen gesetzlichen Vertretern (ein alleiniges Sorgerecht ist nachzuweisen) zur Erklärung beim Notar oder beim Amtsgericht erscheinen.
  • Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können Minderjährige selbst den Austritt erklären, auch gegen den Willen ihrer gesetzlichen Vertreter.
Kosten für den Austritt

Für die Erklärung des Austritts beim Amtsgericht oder bei einer Notarin/bei einem Notar entsteht pro Person eine Gebühr in Höhe von 30,00 € (bei einer Notarin/bei einem Notar können weitere Kosten anfallen).

Der Betrag ist vorschusspflichtig und muss bar bei der Zahlstelle oder durch den Erwerb einer elektronischen Kostenmarke entrichtet werden. Bei der zuletzt genannten Alternative beachten Sie bitte, dass es unter Umständen mehrere Tage dauern kann (üblicher Überweisungsweg), bevor die Zahlung bei der Justiz eingeht und die Kostenmarke als bezahlt gilt. Es wird daher empfohlen, eine E-Mail Anschrift anzugeben, um über den Zahlungseingang bei der Justiz unterrichtet zu werden. Bei der Zahlung per Kreditkarte ist die Kostenmarke sofort gültig.

Weiterleitung an das Finanzamt
Kirchenlohnsteuer

Sie erhalten nach Abgabe der Erklärung eine Bescheinigung über den Austritt für Ihre Unterlagen. Die Mitteilung an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfolgt durch das Amtsgericht. Diese übersendet die Daten elektronisch an die Finanzverwaltung zur Änderung der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale.

Kircheneinkommenssteuer

Wenn Sie Vorauszahlungen zur Kirchensteuer leisten müssen und diese nach Ihrem Kirchenaustritt herabgesetzt haben wollen, dann teilen Sie dem Finanzamt bitte Ihren Kirchenaustritt unter Vorlage der Ihnen ausgehändigten Austrittsbescheinigung mit. Geben Sie Ihren Kirchenaustritt durch den Religionsschlüssel (nicht kirchensteuerpflichtig = VD) auch in Ihrer Einkommensteuererklärung an.

Für weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Wegfall der Kirchensteuerpflicht wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt oder die Angehörigen der steuerberatenden Berufe.

Eintritt in die Kirche oder Religionsgemeinschaft

Das Amtsgericht ist nur für den Austritt zuständig. Für einen Eintritt müssen Sie sich mit der jeweiligen Kirchengemeinde oder Religionsgemeinschaft in Verbindung setzen.