Testamentsverwahrung und -eröffnung, Erbscheinserteilung, Erbausschlagung 

Das Nachlassgericht regelt sämtliche rechtliche Angelegenheiten nach dem Tod eines Menschen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die bzw. der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Die Aufgaben eines Nachlassgerichts sind:

  • Verwahrung von Testamenten,
  • Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen,
  • Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers,
  • die Erteilung von Erbscheinen,
  • die Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen,
  • die Bestellung eines Nachlasspflegers,
  • weitere Regelungen, die das Erbe betreffen.

Verwahrung

Wollen Sie ein privatschriftliches Testament beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung geben, so bringen Sie bitte außer Ihrem gültigen Personalausweis auch Ihre Geburtsurkunde mit. Die Testamentshinterlegung wird beim Zentralen Testamentsregister erfasst und das Geburtsstandesamt hiervon benachrichtigt. Damit ist gewährleistet, dass im Todesfall das Testament eröffnet wird.

Eröffnung

Soll nach dem Tod einer Person ein Testament oder Erbvertrag vom Amtsgericht eröffnet werden, so bringen Sie bitte die Sterbeurkunde der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen sowie eine Liste mit allen durch Testament bedachten Erben nebst Postanschrift mit. Bitte tragen Sie in die Liste auch mögliche gesetzliche Erben mit Postanschrift ein. Gesetzliche Erben sind in der Regel neben dem Ehegatten die Verwandten (Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern etc.). Die Angabe der Adresse ist erforderlich, weil alle Erben, ob sie im Testament bedacht sind oder nicht, von der Testamentseröffnung benachrichtigt werden.

Erbschein

Wollen Sie einen Erbschein beantragen, so sind außer der Sterbeurkunde auch Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe-, Sterbeurkunden, ggf. Scheidungsurteil bzw. Scheidungsbeschluss, auch in Form des Familienstammbuchs) aller in Betracht kommenden Miterben einschließlich bereits verstorbener Personen (z. B. vor der Erblasserin bzw. dem Erblasser verstorbene Ehegatten oder Kinder) im Original oder als beglaubigte Abschrift vorzulegen, um deren Verwandtschaftsverhältnis zu der verstorbenen Person zu belegen. Auch in diesem Fall müssen alle Miterben mit Postanschriften benannt werden.

Außerdem kann es hilfreich sein, Vollmachten der Miterben vorzulegen, in denen diese ihr Einverständnis mit Ihrem Erbscheinsantrag dokumentieren. Andernfalls müsste das Gericht diese Personen vor der Erteilung des Erbscheins zu dem Antrag schriftlich anhören, was zu einer vermeidbaren zeitlichen Verzögerung führen kann.

Bitte wenden Sie sich zur Frage des Inhalts der Vollmachten vorab an das Nachlassgericht.

Europäisches Nachlasszeugnis

Für den innerdeutschen Rechtsverkehr ist der Erbschein ausreichend. Für Sterbefälle ab dem 17.08.2015 besteht zudem die Möglichkeit der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Dieses gilt in den Mitgliedstaaten der EU außer in Großbritannien, Irland und Dänemark. Befinden sich Gegenstände, die zum Nachlass gehören, im Ausland, erkundigen Sie sich bitte (etwa bei einer ausländischen Behörde oder Bank), ob der Erbschein auch zur Abwicklung des dort befindlichen Nachlasses ausreichend ist oder ob das Europäische Nachlasszeugnis benötigt wird.

Benötigen Sie zur Abwicklung des Nachlasses das Europäische Nachlasszeugnis, finden Sie die entsprechenden Antragsformulare auf der Seite des Europäischen Justizportals. Bitte füllen Sie den Antrag sorgfältig aus und drucken diesen sodann aus. Zur weiteren Antragstellung bei dem Nachlassgericht oder einem Notar gelten die Ausführungen zum Erbschein entsprechend.

Für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses fallen dieselben Kosten an wie für die Erteilung des Erbscheins. Bei gleichzeitiger Beantragung von Europäischem Nachlasszeugnis und Erbschein werden 75 % der Kosten der Erteilungsgebühr für den Erbschein auf die Erteilungsgebühr für das Europäische Nachlasszeugnis angerechnet.

Erbausschlagung

Wollen Sie eine Ihnen angefallene Erbschaft ausschlagen, müssen Sie die Ausschlagung binnen sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund Ihrer Berufung zum Erben Kenntnis erlangen. Sie müssen die Ausschlagung persönlich zur Niederschrift des Nachlassgerichts (Amtsgericht) erklären oder durch einen Notar öffentlich beglaubigen lassen. Ein einfaches Schreiben reicht nicht aus. Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder in dessen Bezirk Sie selbst Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Durch Ihre Erbausschlagung werden Sie behandelt, als wäre Ihnen die Erbschaft nie angefallen. Erben werden dann die nachberufenen Erben (z.B. Ihre Kinder). Sie werden daher gebeten, die entsprechenden Personalien der nachberufenen Erben anzugeben, damit auch diese Personen von der Möglichkeit der Erbausschlagung informiert werden können.

Nützliche Links

Hinweise des Nachlassgerichts Grevenbroich

Wo finde ich den ersten Ansprechpartner?

Ihr erster Ansprechpartner ist immer die Serviceeinheit: Die Zuständigkeit der Mitarbeiter in der Serviceeinheit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Erblassers/der Erblasserin. Die Mitarbeiter der Serviceeinheit finden Sie im Erdgeschoss in Zimmer 3:

Buchstabe A-J: 02181/6503 125

Buchstabe K-Z: 02181/6503 126

Für Erbscheinsanträge, die Sie vor dem zuständigen Nachlassgericht in Grevenbroich beurkunden lassen möchten, werden Sie höflich um vorherige telefonische Terminabsprache gebeten.

Urkundsgeschäfte wie Erbscheinsanträge, Anträge auf Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen und Erbausschlagungserklärungen können Sie auch bei einem Notar Ihrer Wahl erledigen lassen.

Für die Erklärung der Erbausschlagung bestehen Fristen. Sofern Sie die Ausschlagung der Erbschaft erklären wollen, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit dem Nachlassgericht in Verbindung.

Nachfolgend finden Sie Formulare und wichtige Zusatzinformationen zu einzelnen Geschäften der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Grevenbroich:

Erteilung eines Erbscheines:

Welche Unterlagen sind vorzulegen?

Beruht die Erbfolge auf einem Testament oder Erbvertrag:

Sterbeurkunde des Erblassers/der Erblasserin im Original
Alle Testament und Erbverträge des Erblassers/der Erblasserin.

Bei Ehegattentestamenten:
die Heiratsurkunde,
Anschriften aller Personen, die sich aus den Testamenten/Erverträgen entnehmen lassen
Gültiges Ausweisdokument des Antragstellers

Liegt die gesetzliche Erbfolge vor:
Sterbeurkunde des Erblassers/der Erblasserin im Original
Familienstammbuch des Erblassers/der Erblasserin Ggfs. die Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) aller Personen, die als Miterben in Betracht kommen, jeweils im Original.
Bei ausländischen Personenstandsurkunden ist eine deutsche Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer beizufügen.
Ausnahme: internationale Personenstandsurkunden.
Anschriften aller gesetzlichen Erben
Gültiges Ausweisdokument des Antragstellers

Wird der Erbschein durch einen Antragsteller für alle Miterben gestellt:

Ein Miterbe kann für alle Erben den Erbscheinsantrag stellen. Bitte lassen Sie in diesen Fällen das Formular „Vollmacht für Erbscheinserteilung“ durch alle übrigen Miterben ausfüllen und legen die ausgefüllten Formulare im Beurkundungstermin vor.

Zuständig für die Beurkundung des Erbscheinsantrags:
Jedes Amtsgericht – Nachlassgericht -

Erbausschlagung:

Welche Unterlagen sind vorzulegen?
Sterbeurkunde des Erblassers/der Erblasserin im Original
Gültiges Ausweisdokument jeder Person, die eine Ausschlagunserklärung zu Protokoll gibt.
Nachweis der Vertretungsberechtigung, z.B. in den Fällen in denen ein Betreuer die Ausschlagung der Erbschaft erklärt
Ggfs. Anschreiben des Nachlassgerichts, welches über den Anfall der Erbschaft informiert hat

Zuständig für die Beurkundung:

Es ist das Amtsgericht – Nachlassgericht - zuständig, in dessen Bezirk sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers befunden hat und das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der gewöhnliche Aufenthalt desjenigen befindet, der eine Ausschlagung zu Protokoll gibt.

Erbverträge und Testamente

Welche Unterlagen sind im Eröffnungsverfahren vorzulegen?
Sterbeurkunde des Erblassers/der Erblasserin im Original Alle Testamente und Erbverträge des Erblassers/der Erblasserin im Original
Anschriften aller Personen, die sich aus den Testamenten/Erverträgen entnehmen lassen

Bei Ehegattentestamenten/Erbverträgen zwischen Ehegatten: Geburtsurkunde des überlebenden Ehegatten

Zuständig für die Eröffnung: Es ist das Amtsgericht – Nachlassgericht - zuständig, in dessen Bezirk sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers befunden hat.

Hinweis: Es besteht für jede Person, die ein Testament oder einen Erbvertrag in ihrem Besitz hat nach dem Tod des Testators/der Testatorin Ablieferungspflicht beim zuständigen Nachlassgericht.

Formular in Nachlasssachen des Amtsgerichts Grevenbroich

Antragsformular Nachlasssachen.